Sowohl für Gebühren als auch für Vorzugslasten gilt neben dem Kostendeckungs- auch das Äquivalenzprinzip. Dieses besagt bei Vorzugslasten (Beiträgen), dass sich der individuelle Beitrag des Abgabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemisst, den der Einzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht (vgl. BGE 118 Ib 54; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006). Bei Gebühren muss ihre Höhe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat.