Damit hat sie die indexbedingte Wertänderung im Rahmen einer zulässigen schematischen Veranlagungsmethode zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Dass aus der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Berechnungsmethode ein für sie günstigeres Ergebnis resultiert, vermag an der Zulässigkeit der Lösung der Gemeinde nichts zu ändern. Schematismen unterliegen immer gewissen Unzulänglichkeiten und können in Einzelfällen zu unbefriedigenden Resultaten führen, was indessen hinzunehmen ist.