3. a) Die Beschwerdegegnerin erhebt gestützt auf das Reglement über die Wasserversorgung für die Gemeinde … und gestützt auf das Reglement über die Abwasserbehandlung Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren. Die Bemessungsgrundlage ist bei beiden Gebührenarten in etwa dieselbe. Die Gemeinde erhebt für Gebäude Anschlussgebühren, welche sich nach dem Neuwert des angeschlossenen Gebäudes gemäss Angaben in der amtlichen Schätzung und den im Gebührentarif festgelegten Gebührenansätzen bemessen. Die definitive Veranlagung erfolgt gemäss Art. 24 des entsprechenden Reglements nach Eingang der amtlichen Schätzung.