1. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Vorinstanz für die Berechnung der Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation sowie für die Ersatzabgabe für den Erstwohnungsanteil zu Recht vom Neuwert der gesamten Liegenschaften ausgegangen ist oder ob sie die Sonderausbauten nicht zum Gesamtwert hätte addieren dürfen. Zu überprüfen sind die Gesamtbeträge der Gebühren und Abgaben, da erst die definitive Rechnungsstellung rechtsverbindlich und anfechtbar ist.