Zudem sei die Ersatzabgabe für den Erstwohnungsanteil von einem Gesamtwert der Überbauung von Fr. 6'760'600.-- festzusetzen, womit sich die Restzahlung auf Fr. 1'176.45 belaufe. Die Beschwerde richte sich einzig dagegen, dass zum Gebäudewert auch die Sonderausbauten hinzugezählt würden; denn es sei davon auszugehen, dass die erstellten Gebäude mit oder ohne Ausbauten denselben Wasserverbrauch aufweisen würden.