Die Sonderausbauten hätten auch nichts mit einem Erstwohnungsanteil zu tun. Diese baulichen Vorkehren seien durch die neuen Wohnungseigentümer erst getroffen worden, als die Wohnung bereits als Erst- und Zweitwohnungen definiert gewesen seien. Eine Erstwohnung liesse sich auch ohne Sonderausbauten als solche nutzen, weshalb diese bei der Abgeltung zu vernachlässigen seien.