5. Am 8. Januar 2007 liess die Baugesellschaft … gegen die Rechnungsstellung Einsprache erheben. Sie beanstandete einzig, dass die Gemeinde in der definitiven Rechnung Wasser / Abwasser und Ersatzabgabe für den Erstwohnungsanteil die Sonderausbauten ebenfalls zum Neuwert gezählt hätte. Ihrer Auffassung nach würde dies dem Äquivalenzprinzip krass widersprechen, zumal die in Diskussion stehenden Sonderausbauten keinerlei Einfluss auf die Wassermengen haben würden. Der Wasserverbrauch sei sowohl mit, als auch ohne Sonderausbauten gleich hoch. Die Sonderausbauten hätten auch nichts mit einem Erstwohnungsanteil zu tun.