{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-17_2007-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_17_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf00472997190a8c2ca17cfc9a18fd9dc918461c925d61c44b32e77f6a9d9e3efd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf00472997190a8c2ca17cfc9a18fd9dc918461c925d61c44b32e77f6a9d9e3efd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_17", "Checksum": "953ced4985d7e7d41336dca48b48faf0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.05.2007 A 2007 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.05.2007 A 2007 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Letztere kann\nauch zusätzlich zu bereits entrichteten Erschliessungsbeiträgen erhoben\nwerden. Die einmaligen Beiträge und Gebühren dienen zur Deckung der\nErstellungskosten, während die periodischen - häufig in eine Grundgebühr\nund einen verbrauchsabhängigen Betrag aufgeteilten - Benützungsgebühren\nprimär die Betriebs- und Unterhaltskosten decken sollen (Karlen, Die\nErhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 553\nff., mit Hinweisen). Sowohl für Gebühren als auch für Vorzugslasten gilt neben\ndem Kostendeckungs- auch das Äquivalenzprinzip. Dieses besagt bei\nVorzugslasten (Beiträgen), dass sich der individuelle Beitrag des\nAbgabepflichtigen nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemisst, den der\nEinzelne aus der betreffenden öffentlichen Einrichtung zieht (vgl. BGE 118 Ib\n54; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006). Bei\nGebühren muss ihre Höhe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum\nWert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat.\nDie Höhe der erhobenen Anschlussgebühren muss dem Äquivalenzprinzip\ngenügen, welches die gebührenrechtliche Ausgestaltung des\nVerhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbotes darstellt. Dieses\nPrinzip bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen\nMissverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in\nvernünftigen Grenzen halten muss, wobei sich der Wert der Leistung nach\ndem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt oder nach dem Kostenaufwand\nder konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des\nbestehenden Verwaltungszweigs bemisst, wobei schematische auf\nWahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhenden Massstäbe\nangelegt werden dürfen. Der Einbezug der Sonderausbauten vermag\nvorliegend aber keinesfalls ein offensichtliches Missverhältnis zwischen\nAbgabe und Leistung des Gemeinwesens zu begründen.\nWeitergehende Differenzierungen betreffend eines Zusammenhanges mit der\nKanalisation resp. des Erstwohnungsanteils würden die Veranlagungen\nenorm erschweren und unzumutbare Berechnungen nach sich ziehen.\n\n5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der kommunale\nEinspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende\nVeranlagungsverfügungen für die Ersatzabgabe sowie die\nAnschlussgebühren für Wasser und Kanalisation sind somit zu bestätigen und\ndie Beschwerde daher abzuweisen.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nBeschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen\nEntschädigung an die Gegenpartei ist gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) abzusehen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3’000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.--\n\nzusammen Fr. 3'212.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung zulasten der Gesellschafterinnen der\nBaugesellschaft … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}