3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten sowie die Kosten der notwendig gewordenen Expertise von Fr. 19'794.15 (inkl. MWST) zu jeweils einem Zehntel zulasten der Beschwerdeführerin und zu neun Zehnteln zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat.