g) Hingegen erscheint aufgrund der konkreten Gegebenheiten ein Abstellen auf den von den Experten ermittelten Verkehrswert von 4,103 Mio. für die Erhebung einer Handänderungssteuer als geboten und insofern ist die Unterpreislichkeit denn auch zu bejahen, auch wenn sie am untersten Rand des von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gezogenen Rahmens anzusiedeln ist. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung ausgehend von dem von den Experten per Bewertungsstichtag ermittelten Verkehrswert von Fr. 4,103 Mio. an die Gemeinde zurückzuweisen.