Aufgrund der von der Gemeinde angeführten Überlegungen kann jedenfalls auch noch nicht gesagt werden, es lägen ausserordentliche oder ungewöhnliche Verhältnisse vor, welche im Lichte der zitierten Rechtsprechung die ermessenweise Schätzung der Gemeinde (Verkehrswert von Fr. 10,973 Mio.) rechtfertigen würden. Ebensowenig besteht Anlass auf den in der Expertise erwähnten mutmasslichen Verkehrswert nach Umbau (ca. Fr. 11,366 Mio.) abzustellen.