BGF Preise von rund 3'000.-- bezahlt würden. Sie gelangte daher zum Schluss, dass zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 3,773 Mio. auch noch der Wert der BGF-Übertragung (Fr. 7,2 Mio. für 2'400 m2 BGF) zu addieren sei. Insofern lässt sich ihre Annahme, dass der von der Beschwerdeführerin mit der Verkäuferschaft vereinbarte Kaufpreis nicht den objektiven Übernahmewert der Liegenschaft wiedergeben, mithin eine Unterpreislichkeit vorliegen könnte, durchaus vertreten.