Dies lässt sich im konkreten Fall durchaus vertreten. Die Vorinstanz gelangte nach einer summarischen Prüfung des Kaufvertrages vom 5. Januar 2005 zum Schluss, dass der effektive Übergangswert der Liegenschaft Nr. 1700 aufgrund der darin (Ziff. 11) enthaltenen (obligatorischen) Verpflichtung zur Nutzungsübertragung von rund 2'400 m2 BGF ab der benachbarten Parzelle Schlosshotel weit höher als der vereinbarte Kaufpreis sein müsse, weil unbestrittenermassen im Oberengadin pro m2 BGF Preise von rund 3'000.-- bezahlt würden.