Es geht dabei in erster Linie darum, dass die Gemeinde nicht wegen offensichtlich missbräuchlich zu tief angesetzter Preise um die ihr zustehenden Steuereinnahmen gebracht wird. Dagegen erscheint es als unzulässig, die Handänderungssteuer auf einem fiktiven Erlös zu erheben, der auf dem Markt für das fragliche Objekt nicht erzielbar ist. b) Zunächst stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz für die Berechnung der Handänderungssteuer von dem in der Regel als Bemessungsgrundlage dienenden Kaufpreis (i.d.R. = objektiver Übergangswert) abweichen durfte. Dies lässt sich im konkreten Fall durchaus vertreten.