Unbestritten ist auch, dass der Steuerpflichtigen die vom Gesetz vorgesehenen verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten gewährt worden sind; insbesondere ist ihr auch im anschliessenden Einspracheverfahren (vgl. Art. 6 GStG i.V. mit Art. 138 Abs. 1 und 2 StG) das rechtliche Gehör in vollem Umfang gewährt worden. Formell lässt sich das vorinstanzliche Vorgehen und damit der ersatzweise Erlass einer neuen Veranlagungsverfügung nicht beanstanden.