1. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Begehren auf den Standpunkt stellt, dass die Gemeinde ihre erste Veranlagung/Rechnung vom 19. Mai 2005 nicht durch jene vom 14. Juni 2005 habe ersetzen dürfen, weil gegen die erste kein Einspracheverfahren hängig war, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie nämlich das Verwaltungsgericht bereits in PVG 1998 Nr. 75 und unter Hinweis auf BGE 121 II 273 ff.