4. a) Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 schlug der Instruktionsrichter den Parteien die Einholung eines Gutachtens beim kantonalen Schätzungsamt vor und gab ihnen die Gelegenheit, Expertenfragen einzureichen. Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Replik gegen das angeregte Gutachten. Sofern ein solches aber überhaupt erforderlich sein solle, dann habe es sich auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes zu beschränken und alle damals geltenden Einschränkungen zu berücksichtigen.