3. Die Gemeinde beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei durch das Gericht eine neue Schätzung über den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufes einzuholen. Der Ersatz der ersten Veranlagungsverfügung durch eine zweite sei zulässig gewesen, weil die erste noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei und sich herausgestellt habe, dass der in der Handänderungsanzeige aufgeführte Preis offensichtlich zu niedrig sein müsse.