Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes an die Gemeinde zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen. Zur Begründung stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass kein Anlass bestünde, für die Veranlagung vom vereinbarten Kaufpreis abzuweichen. Dies umso weniger, als es sich um eine Hotelruine handle und die von der Gemeinde hinzugerechnete BGF (2400 m2) gar nicht berücksichtigt werden dürfe.