2. Gegen den Rekursentscheid liess die … AG am 5. März 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung des kommunalen Rekursentscheides betreffend Veranlagungsverfügung und Rechnung. Die Handänderungssteuer sei auf der Basis des Kaufpreises von Fr. 3'773'000.-- zu berechnen und mit Fr. 75'460.-- festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes an die Gemeinde zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen.