Einspracheweise beanstandete sie, dass die Gemeinde bei der angefochtenen Veranlagung weder vom Marktwert gemäss Kaufvertrag noch vom Verkehrswert ausgegangen sei, sondern den Verkehrswert berechnet habe, indem sie als Berechnungsbasis von den Gebäudeneuwerten der Gebäudeversicherung aus dem Jahre 2005 ausgegangen sei und hievon 2/3 errechnet habe, was nicht angehe. Nachdem verschiedene gemeindliche Bemühungen, den aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft Nr. 1700 im massgeblichen Zeitpunkt u.a. auch an der fehlenden Mitwirkung der Einsprecherin scheiterten, und zwischenzeitlich seitens der Gemeinde auch