{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-14_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_14_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf491dd32aa24ee7297416893a3223adcac4af650f8b9f68f6be8037f879cd3e921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf491dd32aa24ee7297416893a3223adcac4af650f8b9f68f6be8037f879cd3e921ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_14", "Checksum": "d8dddc14ea36c54cf26f727b70add173"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.04.2008 A 2007 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 15.04.2008 A 2007 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Als Kaufpreis wurde ein Betrag\nvon EUR 2'450’000.-- (= Fr. 3'773’000.-- bei einem Umrechnungskurs von\n1.54) vereinbart. Der Grundbucheintrag erfolgte am 15. April 2005. Gestützt\nauf die Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes vom 26. April 2005\nstellte die Gemeinde … der … AG am 19. Mai 2005 eine Veranlagung und\nRechnung betreffend Handänderungssteuern über Fr. 75’460.-- zu.\n\nb) Nachdem seitens der Gemeinde erkannt worden war, dass die fragliche\nHandänderung nicht nur den Eigentumswechsel an der Parzelle 1700 mit dem\nParkhotel betraf, sondern dass darüber hinaus auch eine Verschiebung von\n2400 m2 BGF von der Parzelle „Schlosshotel“ auf die Parzelle Nr. 1700\neinherging, liess sie sich eine Kopie des Kaufvertrages vom 5. Januar 2005\naushändigen. Aufgrund einer Auslegung von Ziffer 11 des Kaufvertrages, in\nwelcher die Verschiebung von Ausnützung ab der benachbarten Parzelle\nausdrücklich erwähnt wurde und unter Berücksichtigung, dass im\nOberengadin pro m2 BGF nicht selten Preise von Fr. 3500.-- bezahlt werden,\nerachtete die Gemeinde den vereinbarten Kaufpreis als zu tief. In der Folge\nund nach weiteren ergebnislosen Abklärungen erliess die Gemeinde am 14.\nJuni 2005 eine neue Veranlagungsverfügung und Rechnung für\nHandänderungssteuern ausgehend von einem Verkehrswert von rund Fr.\n9,816 Mio. über Fr. 196'330.--.\nc) Dagegen liess die … AG fristgerecht Einsprache erheben mit dem Antrag, es\nsei die Steuer ausgehend vom beurkundeten Kaufpreis auf Fr. 75'460.-- zu\nveranlagen. Einspracheweise beanstandete sie, dass die Gemeinde bei der\nangefochtenen Veranlagung weder vom Marktwert gemäss Kaufvertrag noch\nvom Verkehrswert ausgegangen sei, sondern den Verkehrswert berechnet\nhabe, indem sie als Berechnungsbasis von den Gebäudeneuwerten der\nGebäudeversicherung aus dem Jahre 2005 ausgegangen sei und hievon 2/3\nerrechnet habe, was nicht angehe. Nachdem verschiedene gemeindliche\nBemühungen, den aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft Nr. 1700 im\nmassgeblichen Zeitpunkt u.a. auch an der fehlenden Mitwirkung der\nEinsprecherin scheiterten, und zwischenzeitlich seitens der Gemeinde auch\nder u.a. die Nachbarparzelle beschlagende Quartierplan „Schlosshotel“\ngenehmigt worden war, gemäss welchem die innerhalb der in der Hotelzone\ngemäss Baugesetz zulässigen Wohnanteile auf der Parzelle Nr. 1700\nzusammenzufassen und dort zu realisieren seien, wurde der … AG durch die\nGemeinde eine Handänderungssteuer im Betrage von Fr. 219’460.-- in\nAussicht gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Einspracheentscheid\nzum Nachteil der … AG auswirkte, wurde der Einsprecherin Gelegenheit\ngegeben, dazu Stellung zu nehmen. Nachdem diese davon keinen Gebrauch\nmachte, erliess das kommunale Finanzdepartement am 30. November 2006\nden Einspracheentscheid und veranlagte ausgehend von einem korrigierten\nVerkehrswert von Fr. 10,973 Mio. die Handänderungssteuer auf neu Fr.\n219'460.--.\nEinen dagegen bei der Gemeinde eingereichten Rekurs wies der\nGemeindevorstand mit Entscheid vom 31. Januar 2007 ab, wobei er im\nWesentlichen die dem Veranlagungsentscheid zugrunde liegenden\nÜberlegungen vertiefte.\n\n2. Gegen den Rekursentscheid liess die … AG am 5. März 2007 beim\nVerwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem\nAntrag um Aufhebung des kommunalen Rekursentscheides betreffend\nVeranlagungsverfügung und Rechnung. Die Handänderungssteuer sei auf\nder Basis des Kaufpreises von Fr. 3'773'000.-- zu berechnen und mit Fr.\n75'460.-- festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der\nErwägungen des Verwaltungsgerichtes an die Gemeinde zur neuen\nEntscheidfindung zurückzuweisen. Zur Begründung stellte sie sich im\nWesentlichen auf den Standpunkt, dass kein Anlass bestünde, für die\nVeranlagung vom vereinbarten Kaufpreis abzuweichen. Dies umso weniger,\nals es sich um eine Hotelruine handle und die von der Gemeinde\nhinzugerechnete BGF (2400 m2) gar nicht berücksichtigt werden dürfe.\nUnzulässig sei zudem auch die Rücknahme der ersten\nVeranlagungsverfügung und der Ersatz derselben durch eine zweite, zumal\nder Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der ersten alle\nentscheidrelevanten Punkte bekannt gewesen seien.\n\n"}