101) nichts geändert. e) Folglich ist der angefochtene Entscheid als Vollzugshandlung der kantonalen Steuerverwaltung zu qualifizieren, der bestehende Steuerzahlungspflichten betreffend Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer im Vollzug regelt. Dabei handelt es sich um eine befristete Zusage, die ausstehenden Steuerforderungen der Jahre 1995-2006 bzw. 1997-2006 bei Einhaltung gewisser Bedingungen für eine gewisse Dauer nicht auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Aus dieser Zusage entstehen dem Steuerpflichtigen keine neuen Rechte oder Pflichten.