Eine Stundung stelle ein Entgegenkommen des Fiskus dar. Unterläge eine Zahlungserleichterung tatsächlich einer Rechtskontrolle im Verwaltungsgerichtsverfahren, so hätten die Steuerpflichtigen es in der Hand, die Zahlungen der Steuerschulden nach eigenem Gutdünken hinauszuzögern. Weiter sei im Bezugsverfahren die Höhe des Steuerbetrags nicht mehr Verfahrensgegenstand und der Staat müsse wie ein Privater auch bei trölerischem Verhalten der Zahlungspflichtigen den Betreibungsweg einschlagen können.