b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung, es sei weder auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung einzutreten noch auf die Beschwerde. Der Entscheid vom 18./22. Januar 2007 sei nicht anfechtbar, weil es sich bei den massgebenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Normen um Kann-Vorschriften handle, welche keinen Rechtsanspruch auf Stundung gewähren würden. Somit seien diese Entscheide definitiv und nicht anfechtbar. Zudem sei sie ausdrücklich von der Gemeinde … beauftragt worden, auch die ausstehenden Gemeindesteuern in den Stundungsentscheid einzubeziehen.