Da er kein Geld habe und seine Rechtskenntnisse rudimentär seien, müsse ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden. Seine Einsprache ergänzte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 28. Februar 2007 mit dem Begehren um einen zweiten Schriftenwechsel und mit Schreiben vom 1. März 2007, wonach er an seinem Zahlungsvorschlag von monatlich Fr. 300.-- bzw. jährlich Fr. 5’000.-- festhalte sowie mit dem Schreiben vom 19. März 2007, in welchem er die Delegation der Gemeinde … betreffend Stundung an die kantonale Steuerverwaltung als gesetzeswidrig bezeichnete.