Er beantragte die Aufhebung des Entscheids wegen Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Gewährung aufschiebender Wirkung und unentgeltlicher Rechtspflege. Er habe zusätzlich am 30. Januar 2007 ein Erlassgesuch wegen der zu hohen und sofort fälligen Ratenzahlungen beim kantonalen Finanzdepartement eingereicht, das noch hängig sei.