3. a) Noch bevor die kantonale Steuerverwaltung aufgrund dieser Unterlagen über eine Weiterführung der Stundung bzw. Ratenzahlung entscheiden konnte, erhob der Steuerpflichtige am 20. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Stundungs- und Ratenentscheid vom 18./22. Januar 2007. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids wegen Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Gewährung aufschiebender Wirkung und unentgeltlicher Rechtspflege.