{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-10_2007-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbff0c7173dc5920a8bc9cc74970c7cfcf5b5f84443585a747461b865db879f8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbff0c7173dc5920a8bc9cc74970c7cfcf5b5f84443585a747461b865db879f8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_10", "Checksum": "6601482d4ddca66cbc292490b050d091"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2007 A 2007 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 20.03.2007 A 2007 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Der Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung ist endgültig\n(vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 568). Die Frage der Zahlungserleichterung in\nForm der Stundung und Ratenzahlung betrifft nicht den Bestand der\nSteuerforderung; es wird nur entschieden, ob der Steuerpflichtige die fälligen\nSteuerforderungen, die sich aus rechtskräftigen Steuerveranlagungen\nergeben, in Raten bezahlen kann oder ob ihm Stundung gewährt werden soll.\nDieses Entgegenkommen der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber dem\nSteuerpflichtigen ist somit eine Vollzugshandlung im oben dargelegten Sinne,\nfür die von Gesetzes ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, weil sie bloss dem\nVollzug einer rechtmässigen Forderung des Gemeinwesens dient.\n\nc) Dasselbe ergibt sich ebenfalls für die Stundung bzw. Ratenzahlung der\nGemeindesteuer. Der Kleine Landrat hat von seiner Kompetenz bezüglich\nReglementierung der Steuerstundung von Gemeindesteuern in Art. 30 des\nkommunalen Steuergesetzes der Gemeinde … (GStG; … RB Nr. 20)\nGebrauch gemacht und das Reglement für Steuerstundungen (… RB Nr.\n20.1) erlassen. Art. 1 des Reglements, der ebenfalls als Kann-Vorschrift\nausgestaltet ist, verweist auf Art. 154 StG, weshalb auch ein Stundungs- und\nRatenentscheid bezüglich der Gemeindesteuer endgültig und mit keinem\nRechtsmittel angefochten werden kann.\n\nd) Für die Bundessteuern kann die Bezugsbehörde gemäss Art. 166 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)\nZahlungserleichterungen in Form der Stundung bzw. Ratenzahlung\ngewähren. Diese Kann-Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Gewährung\neiner Zahlungserleichterung. Nach ständiger Praxis werden diese Entscheide\nnicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen; gemäss einer\nLehrmeinung kann dies sogar mündlich erfolgen (Fessler, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N 11 zu Art. 166).\nZahlungserleichterungen dieser Art stellen keinen Aufschub der Fälligkeit der\nForderung dar (BG-Urteil vom 23. Dezember 2002 2A.344/2002 E. 3.1),\nsondern konkretisieren die Zahlungsmodalitäten bereits bestehender,\nrechtskräftiger Schulden. Die Zahlungserleichterung stellt ein im Ermessen\nder Behörde liegendes Entegegenkommen dar und für eine Kritik bezüglich\nder Ratenhöhe ist zum Vorneherein kein Raum gegeben (BG-Urteil vom 20.\nApril 2005 2A.224/2005 E. 3). Folgerichtig kann ein solcher Entscheid auch\nnicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (Richner/Frei/Kaufmann,\nHandkommentar zum DBG, Zürich 2003, Rz. 12 zu Art. 166). Daran hat auch\ndie mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG;\nSR 173.110) nun zu beachtende Rechtsweggarantie nach Art. 29a der\nBundesverfassung (BV; SR. 101) nichts geändert.\ne) Folglich ist der angefochtene Entscheid als Vollzugshandlung der kantonalen\nSteuerverwaltung zu qualifizieren, der bestehende Steuerzahlungspflichten\nbetreffend Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer im Vollzug regelt. Dabei\nhandelt es sich um eine befristete Zusage, die ausstehenden\nSteuerforderungen der Jahre 1995-2006 bzw. 1997-2006 bei Einhaltung\ngewisser Bedingungen für eine gewisse Dauer nicht auf dem Betreibungsweg\ngeltend zu machen. Aus dieser Zusage entstehen dem Steuerpflichtigen keine\nneuen Rechte oder Pflichten. Er bleibt bloss an seiner schon bestehenden\nPflicht zur Steuerzahlung gebunden; denn das Verwaltungsgericht und das\nBundesgericht haben in casu bereits über die Rechtmässigkeit der\nSteuerveranlagungen entschieden. Das Verwaltungsgericht entschied ferner,\ndass die Steuererlassgesuche des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen\nwurden. Deshalb ist es gar nicht einmal nötig, einen\nZahlungserleichterungsentscheid einer Steuerbehörde einer Rechtskontrolle\nzugänglich zu machen. Überdies hätte es jeder in der Hand, die Zahlungen\nder Steuerschulden durch trölerische Handlungen und nach eigenem\nGutdünken hinauszuzögern (ASA 73, S. 418 Ziff. 3.4). Bei diesem Entscheid\nhandelt es sich somit um ein einfaches, im Ermessen der Behörde stehendes\nVerwaltungshandeln. Der Entscheid ist endgültig und nicht der justizmässigen\nÜberprüfung unterworfen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n2. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung\nnach Art. 53 VRG hinfällig. Da sich die vorliegende Beschwerde gemäss E. 1\nals offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich ein zweiter\nSchriftenwechsel und es besteht auf Grund der Aussichtslosigkeit auch kein\nAnspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder Verbeiständung zu Lasten des\nStaates. Die Verfahrenskosten gehen aufgrund des Verfahrensausgangs zu\nLasten des Beschwerdeführers.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird\nabgewiesen.\n\n"}