{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-10_2007-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbff0c7173dc5920a8bc9cc74970c7cfcf5b5f84443585a747461b865db879f8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbff0c7173dc5920a8bc9cc74970c7cfcf5b5f84443585a747461b865db879f8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_10", "Checksum": "6601482d4ddca66cbc292490b050d091"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2007 A 2007 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 20.03.2007 A 2007 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerstundung | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:23:02", "Checksum": "a4275f751f993b2ae15600b81db7a2bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2007 A 2007 10\nRegeste:\nSteuerstundung | Steuern übriges\n\nb) In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung, es sei\nweder auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung einzutreten noch auf die\nBeschwerde. Der Entscheid vom 18./22. Januar 2007 sei nicht anfechtbar,\nweil es sich bei den massgebenden eidgenössischen, kantonalen und\nkommunalen Normen um Kann-Vorschriften handle, welche keinen\nRechtsanspruch auf Stundung gewähren würden. Somit seien diese\nEntscheide definitiv und nicht anfechtbar. Zudem sei sie ausdrücklich von der\nGemeinde … beauftragt worden, auch die ausstehenden Gemeindesteuern\nin den Stundungsentscheid einzubeziehen. Ferner habe der\nBeschwerdeführer weder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege noch auf\nunentgeltliche Verbeiständung, da er sich der Aussichtlosigkeit seiner\nBeschwerde aufgrund ihrer ausdrücklichen Informationen hätte bewusst sein\nmüssen.\n\nc) Die Gemeinde … beantragte ebenfalls den Erlass eines\nNichteintretensentscheids mit derselben Begründung wie die kantonale\nSteuerverwaltung. Zusätzlich wurde auf das Gemeindereglement für\nSteuerstundungen verwiesen. Im vorliegenden Fall sei eine Bestätigung im\nFebruar 2007 abgegeben worden, dass die kantonale Steuerverwaltung\nermächtigt sei, auch ausstehende Gemeindesteuern in ihren Entscheid\neinzubeziehen.\n\nd) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung\n(ESTV) mit Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung\nebenfalls Nichteintreten und beschränkte ihre Ausführungen auf die Stundung\nder direkten Bundessteuer, wonach ein Stundungsentscheid mangels\nRechtsanspruchs endgültig und praxisgemäss nicht anfechtbar sei. Zudem\nhandle es sich bei Zahlungserleichterungen nicht um Rechtsstreitigkeiten im\nRahmen der Rechtsweggarantie, da der Steueranspruch nicht aufgegeben\nwerde. Eine Stundung stelle ein Entgegenkommen des Fiskus dar. Unterläge\neine Zahlungserleichterung tatsächlich einer Rechtskontrolle im\nVerwaltungsgerichtsverfahren, so hätten die Steuerpflichtigen es in der Hand,\ndie Zahlungen der Steuerschulden nach eigenem Gutdünken\nhinauszuzögern. Weiter sei im Bezugsverfahren die Höhe des Steuerbetrags\nnicht mehr Verfahrensgegenstand und der Staat müsse wie ein Privater auch\nbei trölerischem Verhalten der Zahlungspflichtigen den Betreibungsweg\neinschlagen können. Müsste der Staat in dieser Phase sein Recht nochmals\ngerichtlich durchsetzen, drohe er gegenüber den privaten Gläubigern zeitlich\nnoch mehr ins Hintertreffen zu geraten.\n\nAuf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Um auf eine Beschwerde eintreten zu können, muss ein anfechtbarer\nEntscheid vorliegen. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Stundungs- und\nRatenentscheid vom 18./22. Januar 2007 ein Entscheid i.S.v. Art. 49 des am\n1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) darstellt. Neu können nach Art.\n49 Abs. 3 VRG auch Realakte einen solchen anfechtbaren Entscheid\ndarstellen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai\n2006, Heft Nr. 6/2006-2007, S. 546). Sie dienen unmittelbar der Erfüllung von\nVerwaltungsaufgaben. Sie sind von den Vollzugshandlungen zu\nunterscheiden, welche die Ausführung und Durchsetzung formell\nrechtskräftiger Anordnungen bezwecken (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 883). Diese neue\nBestimmung muss in Anlehnung an die Rechtssprechung zu Art. 13 des\nehemaligen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton\nGraubünden (VGG) ausgelegt werden. In ständiger Rechtsprechung\nerachtete das Gericht Steuererlasse als Entscheide i.S.v. Art. 13 VGG (vgl.\nVGU A 05 74 und 56 sowie A 04 105, 102 und 91). Stundungs- und\nRatenentscheide galten unter dem Regime von Art. 13 VGG nicht als\nAnfechtungsobjekte. Im vorliegenden Fall wurde bereits im Jahr 2005 über die\nGültigkeit der Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers und über die\nrechtmässige Abweisung seines Gesuches um Steuererlass entschieden. Der\nhier angefochtene Entscheid bildet einen Bestandteil des Vollzugs\nrechtmässiger, zum teil gerichtlich festgestellter Ansprüche des Fiskus und\nBegründet für den Beschwerdeführer weder neue Rechte noch neue\nPflichten. Es ist nun zu prüfen, ob auch nach neuem Recht auf einen\nderartigen Entscheid nicht einzutreten ist.\n\n"}