{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-03-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-10_2007-03-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbff0c7173dc5920a8bc9cc74970c7cfcf5b5f84443585a747461b865db879f8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfbff0c7173dc5920a8bc9cc74970c7cfcf5b5f84443585a747461b865db879f8b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_10", "Checksum": "6601482d4ddca66cbc292490b050d091"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2007 A 2007 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 20.03.2007 A 2007 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerstundung | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:23:02", "Checksum": "a4275f751f993b2ae15600b81db7a2bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.03.2007 A 2007 10\nRegeste:\nSteuerstundung | Steuern übriges\n\nA 07 10\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 20. März 2007\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Steuerstundung\n\n1. a) …, geboren am … 1945, ist verheiratet und wohnhaft in ... Das\nVerwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 5. Januar 2006 (A 04 98) und\ndas Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2006 (2A.156/2006) über die\nRechtmässigkeit der angefochtenen Steuerveranlagungen betreffend\nBundes-, Kantons- und Gemeindesteuer entschieden, sofern auf die\ndamaligen Eingaben eingetreten werden konnte. Mit gleichem Datum\nentschied das Gericht (A 04 91 und A 04 102) ferner, dass die\nSteuererlassgesuche des Beschwerdeführers durch die Regierung und das\nFinanz- und Militärdepartement Graubünden sowie durch die Gemeinde … zu\nRecht abgewiesen worden waren.\n\nb) Mit Schreiben vom 18./22. Januar 2007 teilte die Steuerverwaltung des\nKantons Graubünden dem Steuerpflichtigen mit, dass die Zahlung der\nausstehenden Bundessteuern 1997 bis 2006 sowie der ausstehenden\nKantons- und Gemeindesteuern 1995 bis 2006 im derzeitigen Gesamtbetrag\nvon Fr. 45'471.-- bis zum 31. Dezember 2009 gestundet werde und dass die\nmonatliche Ratenzahlung auf Fr. 1’200.-- festgesetzt worden sei (die erste von\n35 Raten zahlbar bis 31. Januar 2007, ab der 36. Rate der Restbetrag). Die\nkantonale Steuerverwaltung wies den Steuerpflichtigen darauf hin, dass bei\neiner verspäteten Zahlung der Raten die gewährten Zahlungserleichterungen\ndahin fallen würden und ohne vorgängige Mahnung die Betreibung der\ndefinitiv veranlagten Steuern eingeleitet würde. Ausserdem sei dieser\nEntscheid über die Zahlungserleichterung endgültig.\n2. Damit gab sich der Steuerpflichtige nicht zufrieden und unterbreitete der\nkantonalen Steuerverwaltung mit Schreiben vom 31. Januar 2007 einen\nZahlungsvorschlag, welcher eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 300.--\nbzw. eine jährliche von Fr. 5’000.-- vorsah, mit der Begründung, dass eine\nRatenzahlung von monatlich Fr. 1’200.-- ihn in finanzielle Not treiben würde.\nDaraufhin teilte ihm die kantonale Steuerverwaltung mit Schreiben vom 1.\nFebruar 2007 mit, dass eine zeitlich weiterführende Ratenzahlung nur mit\nvalablen Sicherheiten gewährt werden könne. Am 19. Februar 2007 reichte\nder Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen ein.\n\n3. a) Noch bevor die kantonale Steuerverwaltung aufgrund dieser Unterlagen über\neine Weiterführung der Stundung bzw. Ratenzahlung entscheiden konnte,\nerhob der Steuerpflichtige am 20. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht\nBeschwerde gegen den Stundungs- und Ratenentscheid vom 18./22. Januar\n2007. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids wegen Rechtsverletzung,\neinschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtiger\noder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie\ndie Gewährung aufschiebender Wirkung und unentgeltlicher Rechtspflege. Er\nhabe zusätzlich am 30. Januar 2007 ein Erlassgesuch wegen der zu hohen\nund sofort fälligen Ratenzahlungen beim kantonalen Finanzdepartement\neingereicht, das noch hängig sei. Im Wesentlichen begründete er sein\nBegehren damit, dass der angefochtene Entscheid keine\nRechtsmittelbelehrung aufweise, was eine klare Rechtsverletzung darstelle.\nZudem sei es rechtswidrig, dass der angefochtene Entscheid auch die\nGemeindesteuer mit umfasse, da darüber der … der Gemeinde … zu\nentscheiden habe. Weiter habe er vor Erlass des Entscheids keine\nGelegenheit gehabt, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen, womit auch\ndas rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt ungenügend abgeklärt\nworden sei. Auch wenn kein Rechtsanspruch auf Steuerstundung bestehe,\nmüsse die Behörde trotzdem pflichtgemäss den Sachverhalt abklären und\nden Betroffenen anhören. Die kantonale Steuerverwaltung habe in ihrem\nEntscheid die wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht abgeklärt; denn nach den\ndefinitiven Steuerveranlagungen der Jahre 1995 bis 2006 verfüge er über kein\nVermögen. Auf seinem Haus würden eine Hypothek von Fr. 433'000.--, zwei\nPersonaldienstbarkeiten, ein Nutzniessungsrecht der Eigentümerin sowie das\nWohnrecht des Steuerpflichtigen lasten. Zusätzlich zahle er monatlich der\nUBS Fr. 2'500.-- und der GE Money Bank Fr. 806.30 für gewährte Kredite. Mit\neinem monatlichen Einkommen von Fr. 5'900.-- und einer SUVA-Rente von\nFr. 190.-- liessen sich keine Ratenzahlungen von Fr. 1'200.-- an die kantonale\nSteuerverwaltung bezahlen. Da er kein Geld habe und seine\nRechtskenntnisse rudimentär seien, müsse ihm unentgeltliche Rechtspflege\nund Verbeiständung gewährt werden.\nSeine Einsprache ergänzte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 28.\nFebruar 2007 mit dem Begehren um einen zweiten Schriftenwechsel und mit\nSchreiben vom 1. März 2007, wonach er an seinem Zahlungsvorschlag von\nmonatlich Fr. 300.-- bzw. jährlich Fr. 5’000.-- festhalte sowie mit dem\nSchreiben vom 19. März 2007, in welchem er die Delegation der Gemeinde\n… betreffend Stundung an die kantonale Steuerverwaltung als gesetzeswidrig\nbezeichnete.\n\n"}