Damit fehlt es in jeder Hinsicht an einem Beweis für die geltend gemachte Wertberichtigung bzw. Abschreibung. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-- zusammen Fr. 3'144.--