3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Beteiligung im Jahre 2000 zum Preis von Fr. 1'000'000.-- von einer unabhängigen Dritten erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Betrag um den Verkehrswert der Beteiligung handelt. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls keinen substantiellen Beweis dafür vorgebracht, dass sie beim Kauf in irgendeiner Weise übervorteilt worden ist. Vielmehr hat sie sich auf das Vorbringen reiner Behauptungen beschränkt. Insbesondere war ihr die mehrjährige Gewinnsituation der erworbenen Gesellschaft aufgrund der Bilanzen bekannt.