b) Als steuermindernde Tatsache ist sowohl die geschäftsmässige Notwendigkeit einer Abschreibung als auch einer Wertberichtigung nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Dieser Nachweis setzt eine substantiierte Sachdarstellung voraus, die für jedes einzelne Abschreibungsobjekt über Motiv, Rechtsgrund und Betrag der Abschreibung Auskunft gibt und mit entsprechenden beweiskräftigen Unterlagen belegt wird (Reich/Züger, a.a.O., Art. 28 DBG, N. 46).