Wertverminderungen, welche mittels ausserordentlicher Abschreibungen buchmässig berücksichtigt werden müssen, entstehen durch einmalige, geschäftsplanwidrige Ereignisse. Gegenstand ausserordentlicher Abschreibungen können sämtliche Wirtschaftsgüter des Geschäftsvermögens bilden, welche Werteinbussen erleiden, die nicht auf die normale, mit der periodischen Abschreibung berücksichtigte Abnützung zurückzuführen sind. Mit der Bezeichnung "ausserordentlich" sind nur die besonderen Umstände gemeint, auf denen die Abschreibungen beruhen;