Die Beteiligung an der … AG habe in den Büchern nicht höher als der Verkehrswert bewertet sein dürfen. Der Verkehrswert habe per 31.12.1999 Fr. 1’000'000.--, basierend auf der Jahresrechnung 1999, betragen, was vorliegend unbestritten sei. Aufgrund des dramatischen Gewinneinbruchs, der Unregelmässigkeiten der Verkäuferin und des tiefen Substanzwertes sei eine Korrektur von bloss 10 % auf dem Kaufpreis für die Ermittlung des Verkehrswertes per 31.12.2001 handelsrechtlich einwandfrei und aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips für die Steuerbehörde bindend.