Die Veranlagungsbehörde anerkannte die Wertberichtigung nicht und rechnete sie anlässlich der Veranlagung 2001 dem steuerbaren Gewinn der … GmbH hinzu. Als Folge davon wurde die im Jahre 2002 erfolgsneutral vorgenommene Aufwertung der Beteiligung um Fr. 100'000.-- anlässlich der Veranlagung 2002 steuerlich nicht korrigiert und ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Veranlagungsverfügungen 2001 zunächst nicht ordnungsgemäss eröffnet worden waren, stellte die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügungen 2001 mit Datum vom 15. August 2005 erneut zu.