{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-9_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf888a243312b185aa2f9e966c4a781e0be4d525c5211e7634e3f15d955b00564e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf888a243312b185aa2f9e966c4a781e0be4d525c5211e7634e3f15d955b00564e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_9", "Checksum": "c34a2ee0913290d3ff3053b456f81bd6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Direkte Bundessteuer | Steuern der jur. Personen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:44:06", "Checksum": "73f5bf7348354d6aceeed7e1775adf23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 9\nRegeste:\nKantons- und Direkte Bundessteuer | Steuern der jur. Personen\n\n3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Beteiligung im Jahre 2000 zum\nPreis von Fr. 1'000'000.-- von einer unabhängigen Dritten erworben. Es ist\ndaher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Betrag um den\nVerkehrswert der Beteiligung handelt. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls\nkeinen substantiellen Beweis dafür vorgebracht, dass sie beim Kauf in\nirgendeiner Weise übervorteilt worden ist. Vielmehr hat sie sich auf das\nVorbringen reiner Behauptungen beschränkt. Insbesondere war ihr die\nmehrjährige Gewinnsituation der erworbenen Gesellschaft aufgrund der\nBilanzen bekannt. Daraus ergab sich auch, dass der erhebliche Gewinn von\n1999 die Ausnahme war. Trotzdem hat sie den erwähnten Kaufpreis\nentrichtet. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass im\nJahre 2001 ein Wertberichtigungs- oder Abschreibungsbedarf von Fr.\n100'000.-- bestand. Insbesondere liegt keinerlei Nachweis für die behaupteten\nUnregelmässigkeiten der Verkäuferin vor. Trotz Aufforderung durch den\nInstruktionsrichter hat sie dem Verwaltungsgericht das Urteil des\nBezirksgerichtes … in der von ihr gegen die Verkäuferin angehobenen\nForderungsklage nicht zugestellt. Das Verwaltungsgericht hat dieses der\nBeschwerdeführerin bekannte Urteil daher von Amtes wegen beigezogen.\nDaraus geht hervor, dass die Klage gegen die Verkäuferin abgewiesen wurde.\nDas Urteil ist rechtskräftig. Damit fehlt es in jeder Hinsicht an einem Beweis\nfür die geltend gemachte Wertberichtigung bzw. Abschreibung. Rekurs und\nBeschwerde sind daher abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nBeschwerdeführerin.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.--\n\nzusammen Fr. 3'144.--\n\ngehen zulasten der … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}