{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-9_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf888a243312b185aa2f9e966c4a781e0be4d525c5211e7634e3f15d955b00564e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf888a243312b185aa2f9e966c4a781e0be4d525c5211e7634e3f15d955b00564e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_9", "Checksum": "c34a2ee0913290d3ff3053b456f81bd6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Der Kaufpreis ist gemäss vorgenanntem Vertrag durch eine\nBarzahlung von Fr. 600'000.-- an die Verkäuferin sowie die Gewährung eines\nDarlehens von der Verkäuferin von Fr. 400'000.-- beglichen worden. Diese\nBeteiligung figurierte in der Bilanz per 31. Dezember 2000 unter der\nBezeichnung \"Wertschriften\" lediglich mit einem Betrag von Fr. 600'015.--.\nErst im Folgejahr erfolgte die Verbuchung des gesamten Erwerbspreises von\nFr. 1‘000‘015.-- gemäss Aktienkaufvertrag nunmehr unter dem Titel\n\"Beteiligungen\" gemäss Bilanz per 31. Dezember 2001. Per 31. Dezember\n2001 wurde auf dieser Beteiligung von Fr 1'000'015.-- eine Wertberichtigung\nvon Fr. 100'000.-- vorgenommen. Die Wertberichtigung wurde in der\nErfolgsrechnung unter der Kontobezeichnung Nr. 4421 \"Abschreibung\nMobiliar, Einrichtungen\" aufwandwirksam ausgewiesen. Die\nVeranlagungsbehörde anerkannte die Wertberichtigung nicht und rechnete\nsie anlässlich der Veranlagung 2001 dem steuerbaren Gewinn der … GmbH\nhinzu. Als Folge davon wurde die im Jahre 2002 erfolgsneutral\nvorgenommene Aufwertung der Beteiligung um Fr. 100'000.-- anlässlich der\nVeranlagung 2002 steuerlich nicht korrigiert und ist in Rechtskraft erwachsen.\nNachdem sich herausgestellt hatte, dass die Veranlagungsverfügungen 2001\nzunächst nicht ordnungsgemäss eröffnet worden waren, stellte die\nSteuerverwaltung die Veranlagungsverfügungen 2001 mit Datum vom 15.\nAugust 2005 erneut zu. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache mit\ndem Antrag, den steuerbaren Gewinn um die von der Veranlagungsbehörde\nnicht anerkannte Wertberichtigung auf der Beteiligung an der … AG zu\nreduzieren. Mit Entscheid vom 3. Januar 2006 wies die Steuerverwaltung die\nEinsprache sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der\nKantonssteuern ab.\n\n2. Dagegen erhob die … GmbH am 3. Februar 2006 Rekurs bzw. Beschwerde\nan das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den steuerbaren\nReingewinn um die nicht anerkannte Wertberichtigung bzw. Abschreibung zu\nreduzieren. Die Beschwerdeführerin und Rekurrentin (im Folgenden:\nBeschwerdeführerin) macht zusammenfassend geltend, dass die\nAbschreibung von Fr. 100'000.-- per 31.12.1999 sowohl handels- als auch\nsteuerrechtlich zulässig, ja sogar geboten gewesen sei. Die Beteiligung an der\n… AG habe in den Büchern nicht höher als der Verkehrswert bewertet sein\ndürfen. Der Verkehrswert habe per 31.12.1999 Fr. 1’000'000.--, basierend auf\nder Jahresrechnung 1999, betragen, was vorliegend unbestritten sei.\nAufgrund des dramatischen Gewinneinbruchs, der Unregelmässigkeiten der\nVerkäuferin und des tiefen Substanzwertes sei eine Korrektur von bloss 10 %\nauf dem Kaufpreis für die Ermittlung des Verkehrswertes per 31.12.2001\nhandelsrechtlich einwandfrei und aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips für\ndie Steuerbehörde bindend.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von\nRekurs und Beschwerde. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf\ndie gleichen Argumente wie schon im angefochtenen Einspracheentscheid.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Rekurs- und Beschwerdegegenstand bildet einzig die Frage, ob die\nSteuerverwaltung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte\nWertberichtigung bzw. Abschreibung zu Recht nicht anerkannt hat.\n\n"}