Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Steuerverwaltung später aufgrund der massgebenden Jahresrechungen der Firma CNP AG die Aktien tiefer bewertete. Diese Bewertung erfolgte vom Standpunkt dieser Gesellschaft aus. Damit kann nicht begründet werden, dass der durch den Kaufpreis verkörperte Verkehrswert der Beteiligung des Rekurrenten schon wenige Monate nach dem Erwerb der Aktien mehr als ein Drittel seines Wertes verloren haben soll. Jedenfalls erbringt der Rekurrent dafür keinerlei Nachweis, weshalb entsprechend der erwähnten Beweislastregel die Vorinstanz die Abschreibung zu Recht nicht zugelassen hat.