3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon in den angefochtenen Entscheiden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Rekurs- und Beschwerdethema bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die in der Bilanz per 30. September 2003 getätigte Abschreibung auf dem vom Rekurrenten am 14. März 2003 erworbenen Aktienpaket zu Recht aufgerechnet hat.