{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-6_2006-03-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_6_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff93d12485285832393e2be2cd0bdf242c330060592f7d605a2b128ead4fb57f31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff93d12485285832393e2be2cd0bdf242c330060592f7d605a2b128ead4fb57f31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_6", "Checksum": "62f14b084f4182ea00855909e553d821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2006 A 2006 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 31.03.2006 A 2006 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:44:08", "Checksum": "13745f9f6e16e1b7cba457345212c865", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.03.2006 A 2006 6\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\nA 06 6\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 31. März 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Kantons- und direkte Bundessteuer\n\n1. … führt als dipl. Wirtschaftsprüfer seit dem 1. Dezember 1994 in … sein\neigenes Treuhand- und Revisionsbüro in Form einer Einzelfirma. Mit\nAktienkaufvertrag vom 14. März 2003 verkaufte … als Inhaber der … AG in\n… per 30. April 2003 je fünfzig Aktien der Firma an die beiden Käufer … und\n... Der Kaufpreis für die 100 Namenaktien wurde, nach Abzug der noch\nlatenten \"Gewinnausschüttung per Januar 2004\" von Fr. 100'000.--, auf Fr.\n300'000.-- bzw. Fr. 3'000.-- pro Namenaktie festgesetzt. Ab 1. Mai 2003 wurde\nder Name der Gesellschaft auf \"… & Partner AG\" (… AG) abgeändert. Der\ndamalige Steuerwert - vor der noch latenten Gewinnausschüttung - belief sich\nauf Fr. 1'900.-- pro Aktie. Nach Ausschüttung reduzierte er sich auf Fr. 1'600.--\n. Die 50 Namenaktien der neuen Firma … & Partner AG qualifizierte … als\nGeschäftsvermögen und buchte diese am 25. April 2003 mit Bezahlen des\nvereinbarten Kaufpreises von Fr. 150'000.--, als Beteiligung in seine noch\ntätige Einzelfirma ein. Mit dem Erstellen der Jahresrechnung für das Jahr\n2003 nahm … am Bilanzierungsstichtag per 30. September 2003 eine\nerfolgswirksame Abschreibung auf die Beteiligung an der … und Partner AG\nin der Höhe von Fr. 55'000.-- vor und reduzierte damit den Verkehrswert pro\nAktie von Fr. 3'000.-- auf den damaligen aktuellen Steuerwert von Fr. 1'900.-\n- pro Aktie. Die Veranlagungsbehörde erachtete diese Abschreibung als\ngeschäftsmässig nicht begründet und rechnete sie deshalb bei der\nVeranlagung der Kantons- und der direkten Bundessteuer 2003 wieder auf.\nDie von … dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit\nEntscheiden vom 5. Januar 2006 ab.\n2. Dagegen erhoben die Eheleute … am 31. Januar 2006 Rekurs bzw.\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen\nEinspracheentscheide aufzuheben und die umstrittene Abschreibung\nzuzulassen. Die Rekurrenten und Beschwerdeführer (im Folgenden:\nRekurrenten) machen geltend, mit der Abschreibung solle erreicht werden,\ndass der Buchwert der Aktien wieder dem tatsächlichen Verkehrswert\nentspreche. Dies sei der Verkehrswert, welcher dem inneren Wert der\nBeteiligung entspreche. Dieser wiederum sei mit dem von der\nSteuerverwaltung selber festgesetzten Steuerwert gleichzusetzen.\n\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung trägt sie im\nWesentlichen dieselben Argumente vor wie schon in den angefochtenen\nEntscheiden.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekurs- und Beschwerdethema bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die\nin der Bilanz per 30. September 2003 getätigte Abschreibung auf dem vom\nRekurrenten am 14. März 2003 erworbenen Aktienpaket zu Recht\naufgerechnet hat.\n\n"}