Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn sie sich heute auf den Standpunkt stellen, eigentlich hätten die Töchter die Erbschaft ausschlagen wollen. Die Veranlagung der Nachlasssteuern ist nach dem Gesagten völlig zu Recht entsprechend der objektiven Zivilrechtslage erfolgt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.--