c) Hinzu kommt Folgendes: Bei der Abgabe der Steuererklärung hat der bevollmächtigte Steuervertreter neben dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich auch die Nachkommen als Erben angegeben. Die darauf erfolgte erste Veranlagungsverfügung haben weder der überlebende Ehegatte noch seine Töchter beanstandet, obwohl daraus eindeutig hervorging, dass die Töchter als Erben behandelt wurden. Die Nachkommen haben ferner weder frist- noch formgerecht die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten des überlebenden Ehegatten ausgesprochen.