Im Verhältnis zur Steuerverwaltung können sich die Rekurrenten daher nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. Ob sie allenfalls Ansprüche gegen den Kreis geltend machen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Vorinstanz hat die umstrittene Veranlagung demnach zu Recht aufgrund der sich aus den Akten ergebenden zivilrechtlichen Verhältnissen vorgenommen.