Gegen diese Verfügung hat der überlebende Ehegatte auch keine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage (ZGB 519ff.) erhoben, weshalb von der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung auszugehen ist. Die Erbbescheinigung erweist sich damit als materiell falsch. Sie begründet aber auch kein Vertrauensverhältnis zwischen der Steuerverwaltung und den Rekurrenten, sondern allenfalls zum die Erbbescheinigung ausstellenden Kreisamt. Im Verhältnis zur Steuerverwaltung können sich die Rekurrenten daher nicht auf das Vertrauensprinzip berufen.