b) Vorliegend entspricht die Erbbescheinigung offensichtlich nicht der objektiven Zivilrechtslage im Todeszeitpunkt. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass der überlebende Ehegatte nicht als Alleinerbe eingesetzt wurde. Gemäss letztwilliger Verfügung vom 30. Mai 1988 wurde dem überlebenden Ehegatten lediglich die Nutzniessung am ganzen Nachlass zugewiesen, währenddem das Eigentum an die Nachkommen fiel. Gegen diese Verfügung hat der überlebende Ehegatte auch keine Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage (ZGB 519ff.) erhoben, weshalb von der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung auszugehen ist.