Der überlebende Ehegatte ist von der Steuer befreit. Ob und inwieweit kraft erbrechtlicher Rechtsnachfolge ein Vermögensübergang eingetreten sei, beurteilt sich nach dem im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs bestehenden Rechtszustand, wie er für den betreffenden Erbgang durch Gesetz oder Verfügung von Todes wegen geschaffen worden ist (vgl. Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz, § 3 N 7 mit Hinweisen). Massgebend ist also grundsätzlich die objektive Zivilrechtslage, wie sie sich aus Gesetz oder letztwilliger Verfügung ergibt.