2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a des kantonalen Steuergesetzes (StG) unterliegt der Nachlasssteuer die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers, insbesondere der Vermögensübergang kraft gesetzlicher, erbvertraglicher oder testamentarischer Erbfolge. Der überlebende Ehegatte ist von der Steuer befreit.