Dabei ermittelte er einen Nachlass von Fr. 751'945.-- und subtrahierte davon den gesetzlichen Erbanteil des überlebenden Ehegatten (1/2), wodurch ein steuerbarer Nachlass von Fr. 375'900.-- bzw. eine Nachlasssteuer von Fr. 15’036.-- resultierte. Am 22. Juni 2005 gelangte der Steuervertreter der Hinterbliebenen schriftlich an den Steuerkommissär und reichte zusätzlich eine Kopie der letztwilligen Verfügung sowie der Erbbescheinigung ein. Er machte geltend, gemäss Erbbescheinigung werde basierend auf der letztwilligen Verfügung der überlebende Ehemann als Alleinerbe des Nachlasses ausgewiesen;